Artikel 225 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 225 Änderung der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen


Artikel 225 ändert mWv. 27. Juni 2020 UnbBeschErtV § 1

(7103-3)

In § 1 Satz 2 der Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 510), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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