Artikel 233 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 233 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz


Artikel 233 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 1. SprengV § 45

(7134-2-1)

In § 45 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 4 und 5 in dem Satzteil vor Nummer 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 233 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 233 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 18.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V1
Artikel 1 3. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 233 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verbraucher" die Wörter „im ...


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