Artikel 287 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 287 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben



(791-5)

In Artikel 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben vom 27. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 90), das zuletzt durch Artikel 418 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.



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