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Artikel 349 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 349 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. September 1964 betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) und zu dem Übereinkommen vom 10. September 1964 zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland



In Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. September 1964 betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) und zu dem Übereinkommen vom 10. September 1964 zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland vom 3. Februar 1969 (BGBl. 1969 II S. 445) werden die Wörter „der Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz" durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.