Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, in der
Anlage 2 (zu
§ 2 Absatz 2) zum
Bundeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen auf Grund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.