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§ 7 - Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG k.a.Abk.)


III. Abschnitt Bußgeldvorschrift

§ 7



(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.