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§ 8 - Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG k.a.Abk.)

§ 8



(1) Als Erlaubnis nach § 1 gilt eine auf Grund der in § 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Logopäde" oder "Logopädin".

(2) 1Eine Ausbildung als "Logopäde" oder "Logopädin", die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der in § 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen. 2Die Anerkennung wird in diesen Fällen ebenfalls nach den dort bezeichneten Bestimmungen erteilt.

(3) Wer eine Ausbildung als Logopäde, die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

(4) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie tätig war, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung nach diesem Gesetz ablegt.

(5) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zehn Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie tätig war, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag die Erlaubnis nach § 1.



 

Zitierungen von § 8 Gesetz über den Beruf des Logopäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LogopG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LogopG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 LogopG
... Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung Logopäde oder Logopädin führt. (2) Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
V. v. 01.10.1980 BGBl. I S. 1892; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 2 LogAPrO Staatliche Prüfung
... sind vorher zu hören. Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen, bestimmt die zuständige Behörde den zuständigen ...
§ 4 LogAPrO Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2009)
... worden sind. (3) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes abzulegen, tritt an die Stelle der in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8z1 PflStudStG Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
...  § 8 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 ...