Artikel 5 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (EUStAGEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 StGB § 203, § 353b

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Amtsträger" die Wörter „oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.

2.
§ 353b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Europäischer Amtsträger,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;".

bbb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EUStAGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUStAGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
G. v. 09.10.2020 BGBl. I S. 2075
Artikel 1 59. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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