Das
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Amtsträger" die Wörter „oder Europäischer Amtsträger" eingefügt.
- 2.
- § 353b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- Europäischer Amtsträger,".
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;".
- bbb)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt."
Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen
G. v. 09.10.2020 BGBl. I S. 2075