(1) Der Erwerber hat
- 1.
- die Angaben auf den ihm zugegangenen Teilen des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) zu prüfen,
- 2.
- gegebenenfalls von ihm festgestellte Abweichungen auf den ihm zugegangenen Teilen des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) schriftlich oder elektronisch in erkennbarer Weise und so zu vermerken, daß die Angaben des Abgebenden als solche nicht verändert werden,
- 3.
- die ihm zugegangenen Teile des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein) schriftlich oder elektronisch mit dem Empfangsdatum zu versehen und eigenhändig mit Kugelschreiber zu unterschreiben oder mit seiner elektronischen Signatur zu versehen und
- 4.
- die Empfangsbestätigung spätestens an dem auf den Empfang der Betäubungsmittel folgenden Werktag dem Abgebenden als Schriftstück oder elektronisches Dokument zurückzusenden.
(2) Der Abgebende hat im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
- 1.
- auf dem Lieferscheindoppel schriftlich oder elektronisch
- a)
- das Empfangsdatum der Empfangsbestätigung und
- b)
- die von dem Erwerber nach Absatz 1 Nr. 2 vermerkten Abweichungen als solche erkennbar einzutragen und sich zu ihrer Richtigkeit zu erklären und sodann
- 2.
- das Lieferscheindoppel dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte binnen einer Woche nach dem Empfang der Empfangsbestätigung als elektronisches Dokument zu übersenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 7 BtMBinHV (vom 01.01.2023) ... 4. entgegen § 3 Abs. 3 das Lieferscheindoppel nicht aufbewahrt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 die Empfangsbestätigung oder den Lieferschein nicht mit dem Empfangsdatum versieht, nicht ... als Schriftstück oder elektronisches Dokument zurücksendet, 6. entgegen § 4 Abs. 2 das Lieferscheindoppel nicht mit dem Empfangsdatum der Empfangsbestätigung versieht, ...
Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754