Artikel 1 - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung (23. RHmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699 (Nr. 36); Geltung ab 25.07.2020
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Artikel 1 Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 25. Juli 2020 RhmV § 1

Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln

(Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)".

2.
Nach § 1 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgenommen sind die Stoffe Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin."



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