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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin (StrWAusbV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2002 BGBl. I S. 2604; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2007 BGBl. I S. 672
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-293 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung,

6.
Betriebswirtschaftliches Handeln,

7.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

8.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung,

9.
Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien,

10.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,

11.
Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen,

12.
Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken,

13.
Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,

14.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

15.
Anlegen und Pflegen von Grünflächen,

16.
Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme,

17.
Durchführen des Winterdienstes,

18.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Führen und Warten von Fahrzeugen,

19.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StrWAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrWAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StrWAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage StrWAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin