Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2020 SanInsKG § 1, § 2, § 4

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Soweit nach § 1" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist Absatz 1 anwendbar. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt."

3.
§ 4 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 COVInsAGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVInsAGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 10 SanInsFoG Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
... COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2020 (BGBl. I S. 2016 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender ...


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