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Artikel 2 - Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze (4. SeeArbGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878 (Nr. 46); Geltung ab 26.12.2020, abweichend siehe Artikel 3
11 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 5 Vorschriften zitiert
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Artikel 2 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
§ 24 Absatz 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes die Kündigung während einer Gefangenschaft aufgrund von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe im Sinne von § 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes zu oder gerät das Besatzungsmitglied während des Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche Gefangenschaft, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach der Freilassung des Besatzungsmitglieds zu erheben; nimmt das Besatzungsmitglied nach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf, beginnt die Frist mit dem Dienstende an Bord." - 2.
- In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „hier in den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter „in den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14163/a252484.htm