§ 15 EBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 15 EBO n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 499 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung | |
(1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. (2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zu- gelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung aus- gerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. (3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelas- sen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann. | (4) Für Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, können | |
(Text alte Fassung) 1. für Eisenbahnen des Bundes das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, | (Text neue Fassung) 1. für Eisenbahnen des Bundes das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, |
2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung vorschreiben. |