Änderung § 32 EBO vom 04.08.2017

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§ 32 EBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2017 geltenden Fassung
§ 32 EBO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.07.2017 BGBl. I S. 3054
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge


(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind (§ 3 Abs. 2).

(2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen.

(Text alte Fassung)

(3) Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs Jahre durchzuführen; die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf jedoch mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung nach Absatz 2 haben sich nach Zustand und Umfang der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge zu richten. 2 Soweit für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erforderlich ist oder die für die Instandhaltung zuständige Stelle keine anderweitigen Vorgaben für die Instandhaltung getroffen hat, soll eine Untersuchung mindestens alle sechs Jahre durchgeführt werden. 3 Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf in diesen Fällen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt.

(4) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise zu führen.



 



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