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Synopse aller Änderungen der ATA-OTA-APrV am 01.10.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2023 durch Artikel 3 der HeilbPrüfMV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ATA-OTA-APrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ATA-OTA-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
ATA-OTA-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Theoretischer und praktischer Unterricht


(1) 1 Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlichen fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, sowie die Eigenverantwortlichkeit im beruflichen Handeln zu fördern. 2 Zu vermitteln sind

1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die in Anlage 1 genannten Kompetenzen im Umfang von 2.100 Stunden und

2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 3 genannten Kompetenzen im Umfang von 2.100 Stunden.

(2) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die verschiedenen Versorgungs- und Funktionsbereiche der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2 Das Nähere regeln die Länder. 3 Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2 Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. 3 Das Nähere regeln die Länder.

§ 16 Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verpflichtet, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist. 2 Eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der staatlichen Prüfung besteht nicht.



1 Die oder der Vorsitzende hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 2 Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.

§ 30 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.

(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern, die die Aufsichtsarbeit benotet haben, die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit fest.



(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.

(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel.

§ 32 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten


(1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2 Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 35 Durchführung des mündlichen Teils


(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.

(2) 1 Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. 2 Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der mündliche Teil wird von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.



(3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von höchstens fünf Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil gestatten, wenn

1. im Fall

a) der Einzelprüfung die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dem zugestimmt hat oder

b) der Prüfung zu zweit beide Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten dem zugestimmt haben und

2. ein berechtigtes Interesse besteht.



§ 36 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung


(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfern bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern, die die Leistung benotet haben, die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung.



(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel.

(3) 1 In die Note fließt ein:

1. der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und

2. der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent.

2 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.



§ 38 Wiederholung des mündlichen Teils


(1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2 Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 40 Durchführung des praktischen Teils


(1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.

(2) Der praktische Teil muss

1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten in einer realen und komplexen anästhesiologischen Situation durchgeführt werden und

2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten in einer realen und komplexen operativen Situation durchgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der praktische Teil muss von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist im praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.



(3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.

§ 42 Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung


(1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern, die die Leistung benotet haben, die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung.



(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel.

(3) 1 In die Note fließt ein:

1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und

2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.

2 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.



§ 44 Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz


(1) Wer den praktischen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

(3) 1 Vor der Wiederholung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. 2 Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmen.

(4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) 1 Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2 Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 60 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung


(1) Die in der Eignungsprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben.

(2) Für jede anästhesiologische oder operative Situation der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

(3) 1 Bewertet wird die Leistung entweder mit 'bestanden' oder mit 'nicht bestanden'. 2 Mit 'bestanden' wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note 'ausreichend (4)' entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.



(4) 1 Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Eignungsprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologische oder operative Situation mit 'bestanden' bewerten.



§ 72 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung


(1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Personen zu benoten, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.

(2) 1 Bewertet wird die Leistung entweder mit 'bestanden' oder mit 'nicht bestanden'. 2 Mit 'bestanden' wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note 'ausreichend (4)' entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.



(3) 1 Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

§ 77 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung


(1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil abgenommen haben.

(2) Für jede anästhesiologische oder operative Situation der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

(3) 1 Bewertet wird die Leistung entweder mit 'bestanden' oder mit 'nicht bestanden'. 2 Mit 'bestanden' wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note 'ausreichend (4)' entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.



(4) 1 Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(5) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologische oder operative Situation mit 'bestanden' bewerten.



§ 84 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs


(1) Die im Abschlussgespräch gezeigte Leistung ist von den beiden Prüferinnen und Prüfern zu bewerten.

(2) 1 Bewertet wird das Abschlussgespräch entweder mit 'bestanden' oder mit 'nicht bestanden'. 2 Mit 'bestanden' wird die Leistung bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt und damit mindestens der Note 'ausreichend (4)' entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Kommen die beiden Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Prüferinnen und Prüfern die Bewertung festzulegen.



(3) 1 Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des Abschlussgesprächs anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(4) Erfolgreich absolviert wurde der Anpassungslehrgang, wenn das Abschlussgespräch mit 'bestanden' bewertet worden ist.



§ 96 Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung


(1) Im praktischen Teil der Nachprüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.

(2) Der praktische Teil muss

1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten in einer realen und komplexen anästhesiologischen Situation durchgeführt werden oder

2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten in einer realen und komplexen operativen Situation durchgeführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der praktische Teil muss von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist im praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.



(3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.

(4) 1 Die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person müssen in die Teilnahme an der Prüfungssituation eingewilligt haben. 2 Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt kann die Durchführung der Aufgabe aus medizinischen Gründen ablehnen.



§ 98 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung


(1) Die im praktischen Teil der Nachprüfung gezeigte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern bewertet, die den praktischen Teil der Nachprüfung abgenommen haben.

(2) 1 Bewertet wird die Leistung entweder mit 'bestanden' oder mit 'nicht bestanden'. 2 Mit 'bestanden' wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note 'ausreichend (4)' entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.



(3) 1 Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Nachprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(4) Der praktische Teil der Nachprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer den praktischen Teil mit 'bestanden' bewerten.



§ 99 Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung


(1) Wer den praktischen Teil der Nachprüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) 1 Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2 Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 101 Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung


(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen.

(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der mündliche Teil wird von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.



(3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen.

§ 102 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Nachprüfung


(1) Die im mündlichen Teil der Nachprüfung gezeigte Leistung wird von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern bewertet, die den mündlichen Teil der Nachprüfung abgenommen haben.

(2) 1 Bewertet wird die Leistung entweder mit 'bestanden' oder mit 'nicht bestanden'. 2 Mit 'bestanden' wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note 'ausreichend (4)' entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern die Bewertung festzulegen.



(3) 1 Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Nachprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(4) Der mündliche Teil der Nachprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer den mündlichen Teil mit 'bestanden' bewerten.



§ 103 Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung


(1) Wer den mündlichen Teil der Nachprüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2 Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.