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Artikel 3 - Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung (HeilbPrüfMV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 ATA-OTA-APrV § 3, § 16, § 30, § 32, § 35, § 36, § 38, § 40, § 42, § 44, § 60, § 72, § 77, § 84, § 96, § 98, § 99, § 101, § 102, § 103

Die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere regeln die Länder."

2.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung

Die oder der Vorsitzende hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht."

3.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel."

4.
Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen."

5.
§ 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel."

7.
§ 38 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen."

8.
§ 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

9.
§ 42 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel."

10.
Dem § 44 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen."

11.
§ 60 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Eignungsprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

12.
§ 72 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

13.
§ 77 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

14.
§ 84 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des Abschlussgesprächs anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

15.
§ 96 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern" durch die Wörter „zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

16.
§ 98 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Nachprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

17.
Dem § 99 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen."

18.
§ 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

19.
§ 102 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Nachprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu."

20.
Dem § 103 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 HeilbPrüfMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilbPrüfMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8z6 PflStudStG Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe ...