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Synopse aller Änderungen der HeilVfV am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 2 der 11. BBhVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HeilVfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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HeilVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
HeilVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Persönlicher Geltungsbereich
    § 2 Rechtsanspruch
    § 3 Notwendigkeit und Angemessenheit
    § 4 Durchgangsärztliche und besondere unfallmedizinische Behandlung
    § 5 Gutachten
Abschnitt 2 Erstattung von Aufwendungen
    § 6 Erstattungsfähige Aufwendungen
    § 7 Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung
    § 8 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 9 Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen
(Text neue Fassung)

    § 9 Krankenhausleistungen, Rehabilitationsmaßnahme und Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus
    § 10 Pflege
    § 11 Haushaltshilfe
    § 12 Fahrten
    § 13 Erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß
    § 14 Kraftfahrzeughilfe
    § 15 Dienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung
    § 16 Überführung und Bestattung
Abschnitt 3 Verfahren
    § 17 Erstattungsverfahren
Abschnitt 4 Übergangsvorschriften
    § 18 Übergangsvorschriften
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Notwendigkeit und Angemessenheit


(1) 1 Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern. 2 § 6 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend.

(2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden. 2 Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.



(3) 1 Bei der Anerkennung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden. 2 Die Entscheidung nach Satz 1 ist besonders zu begründen. 3 Satz 2 gilt nicht für Aufwendungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis zum Eineinhalbfachen der in Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführten Höchstbeträge.

(4) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und über die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Dienstunfallfürsorgestelle.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Erstattungsfähige Aufwendungen


(1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für

1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Maßnahmen sowie Maßnahmen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern einschließlich Berichtsgebühren,

2. die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1 verbrauchten und die ärztlich oder zahnärztlich verordneten Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte, soweit letztere nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind,

3. die im Rahmen einer Maßnahme nach Nummer 1 ärztlich oder zahnärztlich verordneten Heilmittel und die bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchten Stoffe, soweit letztere nach § 23 Absatz 1 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig sind,

4. die Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken (§ 8),

5. Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen (§ 9),

6. Pflege (§ 10),

7. Haushaltshilfen (§ 11) sowie

8. Fahrten (§ 12).

(2) Erstattungsfähig sind auch

1. ein erhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 13),

2. Aufwendungen infolge bewilligter Kraftfahrzeughilfe (§ 14),

3. Aufwendungen infolge bewilligter Anpassung des Wohnumfelds (§ 15) sowie

4. Aufwendungen für Überführung und Bestattung (§ 16).

(3) Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahme nur der Feststellung diente, ob ein Dienstunfall vorliegt oder ob Dienstunfallfolgen eingetreten sind.

(4) 1 Bei dienstunfallbedingten Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, gilt § 11 Absatz 1 und 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend. 2 Für verletzte Personen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, gelten § 11 Absatz 3, § 18a Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 3 Satz 1, § 26a Absatz 6, § 29 Absatz 1 und 3, § 31 Absatz 6, § 32 Absatz 3, § 36 Absatz 3 sowie § 44 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Dienstunfallfürsorgestelle mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen von dieser Verordnung abweichen.



(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Dienstunfallfürsorgestelle mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen von dieser Verordnung abweichen.

§ 7 Erstattungsfähige Aufwendungen bei Traumatisierung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Nach einem traumatischen Ereignis, das von der verletzten Person nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes angezeigt worden ist, werden zur psychischen Stabilisierung nach vorheriger Zustimmung der Dienstunfallfürsorgestelle die Aufwendungen für bis zu fünf Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie erstattet. 2 Satz 1 gilt auch, wenn das Verfahren zur Feststellung, ob ein Dienstunfall vorliegt, noch andauert. 3 Für eine Therapie, die auf Veranlassung der Durchgangsärztin oder des Durchgangsarztes erfolgt, gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt.



(1) 1 Nach einem traumatischen Ereignis, das von der verletzten Person nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes angezeigt worden ist, werden zur psychischen Stabilisierung nach vorheriger Zustimmung der Dienstunfallfürsorgestelle die Aufwendungen für bis zu acht Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie erstattet. 2 Satz 1 gilt auch, wenn das Verfahren zur Feststellung, ob ein Dienstunfall vorliegt, noch andauert. 3 Für eine Therapie, die auf Veranlassung der Durchgangsärztin oder des Durchgangsarztes erfolgt, gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt.

(2) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch solche für die fundierte Psychodiagnostik, für die Krisen- oder die Frühintervention und für das Abklären der Notwendigkeit weiterführender Behandlungsmaßnahmen.

(3) 1 Stellt sich während der Therapie nach Absatz 1 Satz 1 heraus, dass eine weiterführende therapeutische Behandlung erforderlich ist, sind Aufwendungen für weitere Sitzungen in Gruppen- oder Einzeltherapie nur nach vorheriger Anerkennung des Dienstunfalls erstattungsfähig. 2 Vor Beginn der Therapie ist von der Dienstunfallfürsorgestelle ein Gutachten zu Art und Umfang der Therapie einzuholen.

(4) Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen für Sitzungen bei

1. Fachärztinnen oder Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie,

2. Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie,

3. Fachärztinnen oder Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie,

4. Fachärztinnen oder Fachärzten für psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

5. Fachärztinnen oder Fachärzten für psychotherapeutische Medizin,

6. ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten sowie

7. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.



(heute geltende Fassung) 
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§ 9 Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen




§ 9 Krankenhausleistungen, Rehabilitationsmaßnahme und Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus


(1) Erstattungsfähig sind die dienstunfallbedingten Aufwendungen für

1. Krankenhausbehandlungen bis zur Höhe der Aufwendungen, wie sie in Krankenhäusern im Sinne der §§ 26 und 26a der Bundesbeihilfeverordnung ohne Abzug von Eigenbehalten entstanden wären,

2. die gesondert berechnete Unterkunft

a) bis zur Höhe der Aufwendungen für ein Zweibettzimmer der jeweiligen Abteilung oder

b) in einem Einbettzimmer, wenn dies auf Grund besonderer dienstlicher oder medizinischer Gründe erforderlich ist,

3. ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen bis zur Höhe der Aufwendungen, die in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, entstanden wären,

4. ärztlich verordnete stationäre Rehabilitationsmaßnahmen bis zur Höhe der Aufwendungen, die in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, entstanden wären, sofern die Dienstunfallfürsorgestelle vor Beginn der Maßnahme die Erstattungsfähigkeit anerkannt hat,

5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder in wohnortnahen Einrichtungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.



6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung und

7. die in § 39e Absatz 1 und 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Übergangspflege für längstens zehn Tage im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung.


(2) 1 Die Erstattungsfähigkeit von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur anerkannt werden, wenn die Maßnahmen nach durchgangsärztlicher Stellungnahme zur Behebung oder Minderung der Dienstunfallfolgen notwendig sind. 2 Ort, Zeit und Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bestimmt dann die Dienstunfallfürsorgestelle. 3 Bei dienstlichem Wohnsitz im Ausland oder bei einer Abordnung in das Ausland ist abweichend von Satz 1 eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich; die Kosten einer erforderlichen Übersetzung werden erstattet.

(3) 1 Die verletzte Person hat der Dienstunfallfürsorgestelle den Beginn einer geplanten Krankenhausbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme unverzüglich anzuzeigen. 2 Nach Beendigung der Maßnahme hat die verletzte Person der Dienstunfallfürsorgestelle einen ärztlichen Schlussbericht vorzulegen; die dadurch entstehenden Aufwendungen werden erstattet.

(4) Die Dienstunfallfürsorgestelle weist die verletzte Person vor Beginn einer stationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme darauf hin, dass die Aufwendungen, die die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erstattungsfähigen Aufwendungen übersteigen, grundsätzlich nicht erstattet werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 17 Erstattungsverfahren


(1) 1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Aufwendungen nur erstattet, wenn die verletzte Person dies bei der Dienstunfallfürsorgestelle schriftlich oder elektronisch beantragt und die Aufwendungen nachweist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene, wenn die verletzte Person an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.

(2) Auf Antrag kann die Dienstunfallfürsorgestelle Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gewähren.

(3) Die Dienstunfallfürsorgestelle kann bei Zweifeln an der Notwendigkeit oder an der Dienstunfallbedingtheit einer Maßnahme oder bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Angemessenheit von Aufwendungen ein ärztliches Gutachten einholen.

(4) 1 In Fällen, in denen sich die Anerkennung eines Dienstunfalls aus Gründen verzögert, die die verletzte Person nicht zu vertreten hat, können die Aufwendungen zunächst unter Vorbehalt erstattet werden. 2 Dies gilt auch während anhängiger Verfahren auf Anerkennung eines Dienstunfalls. 3 Wird nachträglich festgestellt, dass kein Dienstunfall vorliegt, ist der Erstattungsbetrag zurückzuzahlen.

(5) 1 Abweichend von Absatz 4 Satz 3 werden die Aufwendungen von der Dienstunfallfürsorgestelle erstattet, die einer verletzten Polizeivollzugsbeamtin oder einem verletzten Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag bis zur Bekanntgabe der Entscheidung, mit der festgestellt wurde, dass kein Dienstunfall vorliegt, entstanden sind. 2 Satz 1 gilt nur, wenn

1. sich die in Satz 1 genannte Entscheidung nicht aus Gründen verzögert, die die verletzte Person zu vertreten hat, und

2. die verletzte Person die Maßnahmen, die den Aufwendungen zugrunde liegen, im guten Glauben an das Vorliegen eines Dienstunfalls in Anspruch genommen hat.

vorherige Änderung

 


(6) Bescheide, mit denen Aufwendungen wie beantragt erstattet werden, können auch vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden.