Artikel 2 - Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (11. BBhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240; Geltung ab 01.01.2026

Artikel 2 Änderung der Heilverfahrensverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2026 HeilVfV offen

Die Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 9 Krankenhausleistungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus".

2.
§ 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Bei der Anerkennung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist besonders zu begründen. Satz 2 gilt nicht für Aufwendungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis zum Eineinhalbfachen der in Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführten Höchstbeträge."

3.
In § 6 Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern" ersetzt.

4.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „fünf" durch die Angabe „acht" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 9 Krankenhausleistungen, Rehabilitationsmaßnahme und Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird die Angabe „Überwachung." durch die Angabe „Überwachung und" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
die in § 39e Absatz 1 und 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Übergangspflege für längstens zehn Tage im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung."

6.
Nach § 17 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:

„(6) Bescheide, mit denen Aufwendungen wie beantragt erstattet werden, können auch vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden."



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