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Artikel 2 - Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (11. BBhVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Heilverfahrensverordnung
Die Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 Krankenhausleistungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus". - 2.
- § 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Bei der Anerkennung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist besonders zu begründen. Satz 2 gilt nicht für Aufwendungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis zum Eineinhalbfachen der in Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführten Höchstbeträge."
- 3.
- In § 6 Absatz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" durch die Angabe „Bundesministeriums des Innern" ersetzt.
- 4.
- In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „fünf" durch die Angabe „acht" ersetzt.
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9 Krankenhausleistungen, Rehabilitationsmaßnahme und Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Überwachung." durch die Angabe „Überwachung und" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- die in § 39e Absatz 1 und 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Übergangspflege für längstens zehn Tage im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung."
- 6.
- Nach § 17 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Bescheide, mit denen Aufwendungen wie beantragt erstattet werden, können auch vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden."
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