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Änderung § 1 GesBergV vom 05.08.2016

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§ 1 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 1 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung gilt für gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der Untergrundspeicherung auf dem Festland und in den Küstengewässern, bei der Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden sowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstätten.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der Untergrundspeicherung auf dem Festland, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden sowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstätten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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