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Artikel 3 - Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels (OffshoreBergRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2016 GesBergV § 1

§ 1 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung

Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der Untergrundspeicherung auf dem Festland, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden sowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstätten."

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Zitierungen von Artikel 3 Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 OffshoreBergRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 1 GesSchBÄndV Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
... Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...