- 1.
- in einem anderen untertägigen Betrieb als Versatzmaterial verwertet werden müssten,
- 2.
- mit einer vergleichbaren Gefährdung für Personen anderweitig verwertet werden müssten oder
- 3.
- beseitigt werden müssten.
2Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdungen nach
§ 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung, die insbesondere Maßnahmen zur Konditionierung von Stoffen und Gemischen erforderlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für Gefahrstoffe nach den Vorgaben der
Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.