Artikel 6 - Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland (60. StGBÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Versammlungsgesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2021 VersammlG § 23

In § 23 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen" durch die Wörter „eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches)" ersetzt.



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