Artikel 3 - Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen (FamLDigG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Personenstandsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 PStV § 57

§ 57 Absatz 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 89 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt bekannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld gestellt worden ist, und wenn die antragstellende Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FamLDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamLDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 FamLDigG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 3 und 8 treten am 1. Januar 2022 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 19 RegMoG Änderung der Personenstandsverordnung
... Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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