Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen (FamLDigG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des E-Government-Gesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 EGovG § 1, § 3, § 4a, § 9a (neu), § 9b (neu), § 9c (neu)

Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 9 die folgenden Angaben eingefügt:

§ 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bundes; Verordnungsermächtigung

§ 9b Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes

§ 9c Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit".

2.
In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetz" die Wörter „mit Ausnahme der §§ 9a bis 9c" eingefügt.

3.
§ 3 Absatz 2a Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

4.
§ 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Wörter „§ 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1" die Wörter „Absatz 1 bis 3" eingefügt.

5.
Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt:

§ 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bundes; Verordnungsermächtigung

(1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) und das Nutzerkonto des Bundes nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes werden durch die dafür zuständigen öffentlichen Stellen zur fachunabhängigen und fachübergreifenden Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur Verfügung gestellt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für das Verwaltungsportal und das Nutzerkonto des Bundes zuständigen öffentlichen Stellen zu bestimmen. Die Zuständigkeit der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungsleistungen bleibt davon unberührt.

(3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt Basisdienste bereit, um

1.
eine elektronische Suche nach Verwaltungsleistungen des Bundes, der Länder und der Kommunen im Portalverbund anzubieten,

2.
den elektronischen Identitätsnachweis über das Nutzerkonto Bund zu ermöglichen,

3.
Online-Antragsformulare für die elektronische Beantragung von Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes ausgeführt werden, bereitzustellen und

4.
für die Behörden des Bundes, die an das Verwaltungsportal des Bundes angeschlossen sind, einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg bereitzustellen, mit dem sie

a)
Online-Antragsformulare empfangen und herunterladen können sowie

b)
Bescheide, elektronische Dokumente und Informationen hochladen und elektronisch an das Nutzerkonto des Antragstellers übermitteln können, wenn die antragstellende Person diesen Kommunikationskanal gewählt hat.

§ 9b Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes

(1) Die erforderlichen Stamm- und Verfahrensdaten, die im Verwaltungsportal des Bundes über ein Online-Antragsformular einer Behörde erhoben werden, dürfen bereits vor Abschluss der Antragstellung gespeichert werden (zwischengespeicherte Antragsdaten), wenn die antragstellende Person eingewilligt hat.

(2) Die Verarbeitung der zwischengespeicherten Antragsdaten ist nur zulässig, um der antragstellenden Person die Möglichkeit zu bieten, den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, ihn zu korrigieren oder ihn zu löschen.

(3) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass vor Antragstellung auch die jeweils zuständige Behörde nicht auf die zwischengespeicherten Antragsdaten zugreifen kann. Die zwischengespeicherten Antragsdaten sind nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Bearbeitung, die durch die antragstellende Person erfolgt ist, zu löschen. Die antragstellende Person ist über eine automatische Löschung der zwischengespeicherten Daten zu ihrem Antrag zu informieren.

(4) Die Antragsdaten, die im Verwaltungsportal des Bundes über ein Online-Antragsformular erhoben werden, dürfen nach Antragstellung gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist, um der zuständigen Behörde den Antrag über einen sicheren Übermittlungsweg zum Abruf bereitzustellen. Sobald die zuständige Behörde den Antrag aus dem Verwaltungsportal des Bundes abgerufen hat, sind die Antragsdaten unverzüglich aus dem Verwaltungsportal des Bundes zu löschen. Ruft die zuständige Behörde den Antrag nicht spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung ab, so ist der Antrag ausschließlich zum Zwecke des Abrufs durch die jeweils zuständige Behörde in einer gesonderten Datenbank abzulegen und aufzubewahren. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass in der gesonderten Datenbank nur die jeweils zuständige Behörde auf die Antragsdaten zugreifen kann. Nach Ablauf von neun Monaten ab Ablage in der gesonderten Datenbank ist der Antrag aus der gesonderten Datenbank zu löschen. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, sind die Antragsdaten unverzüglich aus dem Verwaltungsportal des Bundes zu löschen.

§ 9c Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 und 4 und nach § 9b Absatz 1 und 2 ist die jeweils zuständige Behörde des Bundes datenschutzrechtlich verantwortlich; die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle wird insofern tätig als Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).

(2) Im Übrigen führt die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle die Verarbeitung personenbezogener Daten in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Nutzerkonto des Bundes führt die nach § 9a Absatz 2 dafür bestimmte zuständige öffentliche Stelle in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FamLDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamLDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941, 4114
Artikel 1 DNGEG Änderung des E-Government-Gesetzes
... E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...