Das
Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch
Artikel 70 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „schriftlichen Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort „Veranstalter" die Wörter „in Textform" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „mit einer Erklärung in Textform" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort „Belehrung" die Wörter „in Textform" eingefügt.
Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483