Artikel 2 - Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes (BQFGModG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FernUSG § 3, § 5, § 6, § 7

Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „schriftlichen Form" durch das Wort „Textform" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort „Veranstalter" die Wörter „in Textform" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „mit einer Erklärung in Textform" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „schriftliche" gestrichen und werden nach dem Wort „Belehrung" die Wörter „in Textform" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BQFGModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BQFGModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Artikel 3 BGBEGuaÄndG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 2 wird die ...


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