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§ 3 - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

neugefasst durch B. v. 04.12.2000 BGBl. I S. 1670; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2211-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags



(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform.

(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.

(3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbesondere

1.
die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,

2.
Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,

3.
Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,

4.
wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.



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Frühere Fassungen von § 3 FernUSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2702
aktuell vorher 13.06.2014Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
aktuellvor 13.06.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 FernUSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FernUSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FernUSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FernUSG Widerrufsrecht des Teilnehmers (vom 28.05.2022)
... einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. ...
§ 8 FernUSG Umgehungsverbot
... §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags ...
§ 10 FernUSG Ausschluss abweichender Vereinbarungen
... den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen ...
§ 27 FernUSG Übergangsvorschrift
...  (2) Informationsmaterial, das vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurde und das § 3 Abs. 2 und 3 nicht genügt, darf bis zum 31. März 2001 verwendet werden. (3) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Fernunterrichtsschutzgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2702
Artikel 2 BQFGModG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „schriftlichen Form" durch das ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 3 VerbrRRLUG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
...  1. In § 2 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)" gestrichen. 2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt ... jeweils die Angabe „(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)" gestrichen. 2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Form und Inhalt des ... 2. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags (1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete ... 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz)" gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ... Gesetzbuchs." 5. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „Artikel ...