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Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (ITZBundGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2021 ITZBundG

(gesamter Text siehe ITZBund-Umwandlungsgesetz - ITZBundG)


Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 8

In Anlage I Gliederungseinheit Besoldungsgruppe B 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, werden die Wörter „Direktor des Informationstechnikzentrums Bund" gestrichen.


Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 AO § 6

In § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Steuern" ein Komma und die Wörter „das Informationstechnikzentrum Bund" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FVG § 1

In § 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Steuern" ein Komma und die Wörter „das Informationstechnikzentrum Bund" eingefügt.


Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz