Änderung § 17a FlHV vom 15.08.2007

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§ 17a FlHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 17a FlHV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17a Ausnahmen


(Text neue Fassung)

§ 17a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Anforderungen an das Verbringen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island, sowie an die Einfuhr finden, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, keine Anwendung auf Fleisch, das

1. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitgeführt wird, soweit es sich bei Fleisch nach § 13 Abs. 4, ausgenommen Abs. 4 Nr. 4 um eine Menge von höchstens ein Kilogramm je Person und bei anderem Fleisch um eine Menge von höchstens 30 Kilogramm oder um einen einzelnen Tierkörper von erlegtem Haarwild handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlossen erscheint, dass es zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;

2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an natürliche Personen unmittelbar eingeht und ausschließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers bestimmt ist, soweit es sich bei Fleisch nach § 13 Abs. 4, ausgenommen Abs. 4 Nr. 4 um eine Menge von höchstens ein Kilogramm und bei anderem Fleisch um eine Menge von höchstens 30 Kilogramm handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlossen erscheint, dass das Fleisch zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist;

3. ausschließlich zur Versorgung internationaler Organisationen oder ausländischer Streitkräfte, die in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, bestimmt ist;

4. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird, wenn sichergestellt ist, dass das Fleisch nicht ohne zollamtliche Mitwirkungen in den freien Verkehr gelangen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird.

Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 bleiben die Vorschriften über die Untersuchung auf Trichinen unberührt. Eine Fleischuntersuchung ist durchzuführen, wenn bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung festgestellt wird, dass diese zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist.

(2) Von den Vorschriften des § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 kann die zuständige Landesbehörde für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen Ausnahmen zulassen für Fleisch, das für

1. Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen,

2. wissenschaftliche Versuchszwecke

bestimmt ist, sofern durch amtliche Überwachung sichergestellt wird, dass das Fleisch nicht gewerbsmäßig als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird - eine Abgabe von Kostproben an einzelne natürliche Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ist hiervon nicht betroffen - und im Falle der Nummer 2 nach Beendigung des Versuchs aus dem Geltungsbereich der Verordnung verbracht oder nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes beseitigt wird.



 



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