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§ 9 - Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)

V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1717, 2847; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 2129-8-13-1 Umweltschutz
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§ 9 Wesentliche Änderung und Erweiterung von Anlagen



Wird eine Anlage wesentlich geändert, finden die Anforderungen der §§ 3 bis 8 auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird, sofort Anwendung. Für die Anforderungen ist die Gesamtleistung der Anlage maßgeblich.

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Zitierungen von § 9 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726
Artikel 8 KSpGEG Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen 6)
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt: „§ 9a Anlagen zur Abscheidung und ... 9a Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid". 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Anlagen zur Abscheidung und ...