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§ 3 - Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)

V. v. 20.07.2004 BGBl. I S. 1717, 2847; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 2 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021
Geltung ab 24.07.2004; FNA: 2129-8-13-1 Umweltschutz
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§ 3 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe



(1) Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 15 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass

1.
kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)
Gesamtstaub 20 mg/m³

b)
Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m³

c)
Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 150 mg/m³

mehr als 100 MW 200 mg/m³

d)
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei

Einsatz von naturbelassenem Holz und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 300 MW 250 mg/m³

mehr als 300 MW 200 mg/m³

Einsatz von sonstigen Biobrennstoffen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW, ausgenommen bei Einsatz in Wirbelschichtfeuerungen, 350 mg/m³

mehr als 100 MW bis 300 MW 300 mg/m³

mehr als 300 MW 200 mg/m³

Wirbelschichtfeuerungen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW, ausgenommen bei Einsatz von naturbelassenem Holz, 300 mg/m³

mehr als 100 MW 200 mg/m³

anderen Brennstoffen oder anderen Feuerungen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 400 mg/m³

mehr als 100 MW 200 mg/m³

e)
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von

Biobrennstoffen 200 mg/m³

anderen Brennstoffen und einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW

bei Wirbelschichtfeuerungen 350 mg/m³

bei sonstigen Feuerungen 850 mg/m³

mehr als 100 MW 200 mg/m³;

bei Wirbelschichtfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 vom Hundert nicht unterschritten werden;

bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr und für den Einsatz anderer Brennstoffe als Biobrennstoffe darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 vom Hundert nicht unterschritten werden;

2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet;

3.
kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a)
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,

insgesamt 0,05 mg/m³

b)
Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,

Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,

Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,

Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,

Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,

insgesamt 0,5 mg/m³

c)
Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,

Benzo(a)pyren,

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,

Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom

oder

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,

Benzo(a)pyren,

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,

insgesamt 0,05 mg/m³

und

d)
Dioxine und Furane gemäß Anhang I 0,1 ng/m³ und

4.
kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

 
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 250 mg/m³

mehr als 100 MW 100 mg/m³.

(1a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gilt nicht bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen gemäß § 2 Nr. 4.

(2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gelten nicht für den Einsatz von Kohle, naturbelassenem Holz sowie Holzabfällen gemäß § 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee. Der Emissionsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b gilt nicht für Feuerungsanlagen für den Einsatz von naturbelassenem Holz.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid gilt für Anlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen naturbelassenem Holz, ein Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(4) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Emissionsgrenzwert für Quecksilber und seine Verbindungen darf kein Halbstundenmittelwert den Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m³ überschreiten.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dass bei einer Feuerungswärmeleistung von

a)
50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten werden darf,

b)
mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 vom Hundert als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden darf,

c)
mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 95 vom Hundert als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden darf,

soweit auf Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in Absatz 1 genannten Emissionsgrenzwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können.

(6) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für Feuerungsanlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen, ausgenommen Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie, für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(7) Die Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.

(8) Abweichend von dem unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

a)
50 MW bis 100 MW bis zum 31. Dezember 2012 ein Emissionsgrenzwert von 30 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 60 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert,

b)
mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 60 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(9) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(10) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von

a)
50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 500 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 1.000 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert,

b)
über 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(11) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW für den Einsatz von Kohle, bei denen aus sicherheitstechnischen Gründen ein Zusatzbrenner mit flüssigen Brennstoffen erforderlich ist, ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(12) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen, bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 300 MW bei Einsatz von

a)
Steinkohle ein Emissionsgrenzwert von 1.200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 2.400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert und

b)
Braunkohle ein Emissionsgrenzwert von 1.000 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 2.000 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

Bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 vom Hundert nicht unterschritten werden.

(13) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für Wirbelschichtfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert sowie ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 75 vom Hundert.

(14) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe b genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW im Normalbetrieb ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.

(15) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert.





 

Frühere Fassungen von § 3 13. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2009Artikel 1 Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
vom 27.01.2009 BGBl. I S. 129

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 13. BImSchV Wesentliche Änderung und Erweiterung von Anlagen
... eine Anlage wesentlich geändert, finden die Anforderungen der §§ 3 bis 8 auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie auf die ...
§ 15 13. BImSchV Kontinuierliche Messungen
... der Brennstoffe zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissionsgrenzwerte nach § 3 für Quecksilber und seine Verbindungen nur zu weniger als 50 vom Hundert in Anspruch genommen ...
§ 16 13. BImSchV Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
... und Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach den §§ 3 bis 6 und 8 überschreitet und kein Ergebnis den Schwefelabscheidegrad nach § 3 oder ... 3 bis 6 und 8 überschreitet und kein Ergebnis den Schwefelabscheidegrad nach § 3 oder § 4 ...
§ 17 13. BImSchV Einzelmessungen
... bekannt gegebenen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt werden, durchführen zu lassen. Die ... haben. (3) Die Probenahmezeit für Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c beträgt mindestens ... Stunden nicht überschreiten. Für die Messungen zur Bestimmung der Stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d beträgt die Probenahmezeit ... Brennstoffe die Wiederholungsmessungen zur Feststellung der Emissionen an Stoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige ...
§ 18 13. BImSchV Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
... gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert nach § 3 oder § 4 ...
§ 19a 13. BImSchV Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung (vom 31.01.2009)
... sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ...
§ 24 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.01.2009)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § ...
Anhang I 13. BImSchV Äquivalenzfaktoren
... den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d zu bildenden Summenwert sind die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129
Artikel 1 13. BImSchVuaÄndV Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
... für die Einhaltung von Jahresmittelwerten". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort ... sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ...