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§ 38 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)

V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79 (Nr. 3)
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-8-5-21 Beamte

§ 38 Allgemeines



(1) Leistungsnachweise umfassen Klausuren und Leistungstests.

(2) Leistungstests können sein:

1.
schriftliche Ausarbeitungen,

2.
Referate,

3.
schriftliche Tests,

4.
mündliche Tests und

5.
praktische Tests.

(3) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren und die Leistungstests.

(4) 1Die Klausuren sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt zu schreiben. 2In allen Lehrgangsklassen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter die gleichen Prüfungsaufgaben.

(5) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.

(6) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden zur Verfügung.