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Synopse aller Änderungen des HdlDlStatG am 01.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 1 des StatAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HdlDlStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| HdlDlStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | HdlDlStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche Abschnitt 2 Konjunkturstatistische Erhebungen § 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen § 5 Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen § 6 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen Abschnitt 3 Strukturstatistische Erhebungen § 7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen § 8 Art und Umfang der strukturstatistischen Erhebungen § 9 Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen Abschnitt 4 Übergreifende Vorschriften § 10 Hilfsmerkmale § 11 Auskunftspflicht § 12 Nutzung von Angaben der Krankenhausstatistik-Verordnung § 13 Nutzung der Daten für Zwecke der Preisstatistik § 14 Übermittlungsregelung § 15 Durchführung | |
| (Text alte Fassung) Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 16 Übergangsregelung | (Text neue Fassung) Abschnitt 5 (aufgehoben) § 16 (aufgehoben) |
§ 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. 'rechtliche Einheiten' solche des Abschnitts II Buchstabe A Nummer 3 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit; 2. 'Marktproduzenten' solche des Kapitels 3 Nummer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; 3. 'Umsätze' solche der Variable 140301 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; 4. 'tätige Personen' solche der Variable 120101 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; | |
| 5. 'Wirtschaftszweige' solche nach der Untergliederung gemäß NACE Rev. 2 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung; | 5. 'Wirtschaftszweige' solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige; dabei gilt für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025, abweichend davon gilt für konjunkturstatistische Erhebungen nach Abschnitt 2 für Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008; |
6. 'Geschäftsfelder' fachliche Einheiten entsprechend Abschnitt III Buchstabe D des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch innerhalb rechtlicher Einheiten. | |
§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche | |
(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt. (2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige: 1. für konjunkturstatistische Erhebungen: a) Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen aa) Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, bb) Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen, cc) Abteilung 47, mit mindestens 450.000 Euro Jahresumsatz, b) Abschnitt H - Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, c) Abschnitt I - Gastgewerbe mit mindestens 165.000 Euro Jahresumsatz, d) Abschnitt J - Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, e) Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, f) Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 - Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben - und der Abteilungen 72 - Forschung und Entwicklung und 75 - Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie g) Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen; 2. für strukturstatistische Erhebungen: | |
| a) Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, | a) Abschnitt G - Handel, |
b) Abschnitt H - Verkehr und Lagerei, c) Abschnitt I - Gastgewerbe, | |
| d) Abschnitt J - Information und Kommunikation, e) Abschnitt K, Gruppe 66.2 - Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten, f) Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen, g) Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, h) Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, i) Abschnitt P - Erziehung und Unterricht, j) Abschnitt Q - Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 - Arzt- und Zahnarztpraxen - und der Unterklasse 86.90.1 - Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten -, k) Abschnitt R - Kunst, Unterhaltung und Erholung, l) Abschnitt S, Abteilung 95 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie m) Abschnitt S, Abteilung 96 - Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen. | d) Abschnitt J - Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten, e) Abschnitt K - Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur, f) Abschnitt L, Gruppe 66.2 - Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten, g) Abschnitt M - Grundstücks- und Wohnungswesen, h) Abschnitt N - Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, i) Abschnitt O - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, j) Abschnitt Q - Erziehung und Unterricht, k) Abschnitt R - Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 - Arzt- und Zahnarztpraxen - und der Unterklasse 86.93.0 - Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien, l) Abschnitt S - Kunst, Sport und Erholung, m) Abschnitt T, Abteilung 95 - Reparatur und Instandhaltung von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie von Kraftwagen und Krafträdern, sowie n) Abschnitt T, Abteilung 96 - Erbringung von überwiegend persönlichen Dienstleistungen. |
§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen | |
(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt. (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat. | |
| (3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der Januar 2021. | |
§ 6 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen | |
(1) 1 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen sind: 1. Umsatz der Erhebungseinheit im Berichtsmonat insgesamt sowie im Handels- und Dienstleistungsbereich gegliedert nach Bundesländern, | |
| 2. Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit am Ende des Berichtsmonats nach Art der Tätigkeit gegliedert nach Bundesländern, | 2. Zahl der in der Erhebungseinheit tätigen Personen insgesamt sowie Zahl der in der Erhebungseinheit im Handels- und Dienstleistungsbereich tätigen Personen gegliedert nach Bundesländern, jeweils zum Ende des Berichtsmonats, |
3. 1 Bezeichnung und Wirtschaftszweignummer der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erhebungseinheit gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige. 2 Erzielt eine Erhebungseinheit mit Handel und Dienstleistungen weniger als 50 Prozent ihres Umsatzes, werden die Angaben zu Satz 1 Nummer 3 zu der Tätigkeit erhoben, in der diese Einheit ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat. | |
| 2 Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen, werden die Angaben nach Satz 1 jeweils für die drei größten Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich erhoben, die ihrerseits einen Jahresumsatz von mindestens 125 Millionen Euro aufweisen. 3 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 für weitere Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich sind zusammengefasst anzugeben. 4 Die Angabe nach Satz 1 Nummer 3 ist auf das größte der zusammengefassten Geschäftsfelder zu beziehen. | 2 Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen, werden die Angaben nach Satz 1 jeweils für die drei größten Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich erhoben, die ihrerseits einen Jahresumsatz von mindestens 125 Millionen Euro aufweisen. 3 Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und mehr als ein Geschäftsfeld haben, wird die Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit erhoben. 4 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 für weitere Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich sind zusammengefasst anzugeben. 5 Die Angabe nach Satz 1 Nummer 3 ist auf das größte der zusammengefassten Geschäftsfelder zu beziehen. |
(2) 1 Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Erhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes erhoben: 1. Jahresumsatz des Vorjahres, 2. Zahl der tätigen Personen am 30. September des Vorjahres und 3. Bundesländer, in denen die Erhebungseinheiten Niederlassungen haben. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Erzielen Erhebungseinheiten erstmals einen Jahresumsatz von 250 Millionen Euro, werden einmalig die Angaben nach Satz 1 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben. 4 Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Handelsstatistikgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes auskunftspflichtig sind, werden ausschließlich die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben. | |
§ 7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen | |
(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt. (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. | |
| (3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das Jahr 2021. | |
§ 9 Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen | |
(1) Erhebungsmerkmale für die strukturstatistischen Erhebungen sind: 1. Angaben zur Kennzeichnung der Erhebungseinheit: a) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Stand vom 31. Dezember, b) Zahl der Niederlassungen nach dem Stand vom 31. Dezember; 2. Zahl der tätigen Personen sowie Personalaufwand: a) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf sowie nach Voll- und Teilzeittätigkeit jeweils nach dem Stand vom 30. September, b) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, c) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber; 3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen: a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge, für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige des Abschnitts G auch Verkaufserlöse aus Sachanlagen, b) Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, c) Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung, d) Umsätze nach Art der Tätigkeit, e) Handelsumsätze nach Produktarten, f) Aufwendungen nach Arten, g) Wert der Bestände nach Arten zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres, h) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing, i) Steuern, Abgaben und Subventionen; 4. Investitionen: a) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände nach Arten, b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände. (2) 1 Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 300.000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils nur als Summe erfasst. 2 Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige aus den Abschnitten G und I die Angaben zu Umsatz oder Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht nach In- und Ausland differenziert. (3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden folgende Angaben zusätzlich unterteilt nach Bundesländern erfasst: 1. Gesamtumsätze oder -einnahmen, 2. Gesamtzahl der tätigen Personen, 3. Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie 4. gesamte Investitionen. (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst: 1. jährlich für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts J, Gruppe 58.2 - Verlegen von Software, | |
| b) des Abschnitts J, Abteilung 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, c) des Abschnitts J, Gruppe 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale, d) des Abschnitts M, Gruppe 73.1 - Werbung, e) des Abschnitts N, Abteilung 78 - Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften; 2. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021 für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts M, Gruppe 71.1 - Architektur- und Ingenieurbüros, b) des Abschnitts M, Gruppe 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung, c) des Abschnitts M, Gruppe 73.2 - Markt- und Meinungsforschung; 3. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts M, Gruppe 69.1 - Rechtsberatung, b) des Abschnitts M, Gruppe 69.2 - Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung, c) des Abschnitts M, Gruppe 70.2 - Public-Relations- und Unternehmensberatung. | b) des Abschnitts K, Abteilung 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, c) des Abschnitts K, Abteilung 63 - Datenverarbeitung, Hosting und Erbringung sonstiger Informationsdienstleistungen, d) des Abschnitts N, Gruppe 73.1 - Werbung, e) des Abschnitts O, Abteilung 78 - Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften; 2. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025 für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts N, Gruppe 71.1 - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros, b) des Abschnitts N, Gruppe 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung, c) des Abschnitts N, Gruppe 73.2 - Markt- und Meinungsforschung; 3. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2026 für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts N, Gruppe 69.1 - Rechtsberatung, b) des Abschnitts N, Gruppe 69.2 - Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung, c) des Abschnitts N, Gruppe 70.2 - Unternehmensberatung. |
(5) 1 Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nur für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abschnitte G und I erfasst. 2 Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e werden nur für Erhebungseinheiten des Abschnitts G erfasst. | |
§ 16 Übergangsregelung | § 16 (aufgehoben) |
(1) Die Pflicht zur Auskunftserteilung bei den Erhebungsmerkmalen in der Gliederung nach Geschäftsfeldern gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsteht erst im Jahr 2022. (2) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden für die Berichtsjahre 2019 und 2020 weiter nach jenem Gesetz durchgeführt. (3) Die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, werden für die Berichtsjahre 2019 und 2020 weiter nach jenem Gesetz durchgeführt. | |
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