Artikel 1 - Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (26. RSAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.03.2021 BGBl. I S. 360 (Nr. 11); Geltung ab 25.03.2021
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2021 RSAV § 24

§ 24 Absatz 2a der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2020 (BGBl. I S. 1233) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2a) Sieht ein strukturiertes Behandlungsprogramm aufgrund der Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c vor, dass die Teilnahme des Versicherten an dem Programm endet, wenn zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nicht innerhalb der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Frist an die Krankenkasse übermittelt werden, zählen für den Eintritt dieser Rechtsfolge Dokumentationen nicht mit, die für die folgenden Quartale zu erstellen waren oder sind und die nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an die Krankenkasse des Versicherten übermittelt wurden oder werden:

1.
für die Quartale ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019, sofern die Teilnahme des Versicherten an dem Programm nicht bereits bis zum 25. März 2021 geendet hat, weil zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nicht innerhalb der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Frist übermittelt wurden, oder

2.
für die Quartale ab dem 1. Januar 2020 bis einschließlich des Quartals, in dem die durch den Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben wurde."

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Zitierungen von Artikel 1 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 26. RSAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 26. RSAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 11 GVWG Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2021 (BGBl. I S. 360 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie ...


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