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Artikel 1 - Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (25. RSAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1233 (Nr. 27); Geltung ab 18.06.2020
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2020 RSAV § 24

Nach § 24 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 
„(2a) Sieht ein strukturiertes Behandlungsprogramm aufgrund der Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c vor, dass die Teilnahme des Versicherten an dem Programm endet, wenn zwei aufeinanderfolgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nicht innerhalb der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Frist an die Krankenkasse übermittelt werden, zählen für den Eintritt dieser Rechtsfolge Dokumentationen nicht mit,

1.
für die im Jahr 2020 eine Verpflichtung zur Erstellung besteht und

2.
die nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an die Krankenkasse des Versicherten übermittelt werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 25. RSAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 25. RSAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
V. v. 19.03.2021 BGBl. I S. 360
Artikel 1 26. RSAVÄndV
... 2a der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2020 (BGBl. I S. 1233 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2a) Sieht ein strukturiertes ...