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Synopse aller Änderungen des ZFdG am 28.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2022 durch Artikel 19 des SanktDG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZFdG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Zollfahndungsinformationssystem


(1) 1 Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 3 Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund zwischen den Dienststellen, die am Zollfahndungsinformationssystem angeschlossen sind. 2 Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in das Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehenden Dateisysteme, die personenbezogene Daten enthalten.

(2) Folgende Stellen sind zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigt und haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 16 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen:

1. die Behörden des Zollfahndungsdienstes,

2. die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und

4. das Bundeskriminalamt.

(Text neue Fassung)

3. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

4. das Bundeskriminalamt und

5. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.


(3) 1 In der Errichtungsanordnung nach § 90 ist für jedes Dateisystem des Zollfahndungsinformationssystems, das personenbezogene Daten enthält, festzulegen, welche Stellen berichtigt sind, Daten zu erfassen und abzufragen. 2 Die §§ 11 bis 14 sowie die §§ 27 und 28 gelten entsprechend. 3 § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 91 bleiben unberührt.

(4) 1 Nur die Stelle, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. 2 Hat ein Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. 3 Sind Daten zu einer Person gespeichert, darf jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssystems weitere Daten ergänzend erfassen.



§ 21 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich


(1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder

2. zulässig und erforderlich ist

a) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz,

b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,

c) für Zwecke der Gefahrenabwehr,

d) zur Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer öffentlicher Stellen zu dortigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen oder

e) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.

(3) Das Zollkriminalamt kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist

1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder

2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Zollkriminalamt kann der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz übermitteln.



(4) 1 Das Zollkriminalamt kann der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz übermitteln. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.

(5) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf von Daten aus beim Zollkriminalamt geführten Dateisystemen ist mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 3 § 91 findet entsprechende Anwendung.

(6) 1 Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. 2 Das Zollkriminalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle und der Empfänger ersichtlich sind. 3 Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4 Am Ende des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt, sind die Nachweise zu löschen. 5 Die Löschung unterbleibt, solange

1. der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder

2. Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

(7) 1 Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung von Daten nach Absatz 6 der Zweck, der der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet würde, holt das Zollkriminalamt vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten dem Zollkriminalamt übermittelt wurden. 2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung nach Absatz 6 ihre Zustimmung einzuholen ist.

(8) 1 Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, können nach den Absätzen 2 bis 4 und Absatz 6 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. 2 Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.

(9) 1 Das Zollkriminalamt trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 2 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3 In diesem Fall prüft das Zollkriminalamt nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 4 § 24 bleibt unberührt.

(10) 1 Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. 2 Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des Absatzes 6 gilt dies nur, soweit das Zollkriminalamt zustimmt. 3 Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen hat das Zollkriminalamt die empfangende Stelle darauf hinzuweisen.

(11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.



§ 65 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich


(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder

2. zulässig und erforderlich ist

a) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,

b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren,

c) für Zwecke der Gefahrenabwehr oder

d) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln die Behörden des Zollfahndungsdienstes dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle gemäß § 2 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Informationen.

(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist

1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder

2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet werden kann.

vorherige Änderung

(5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz übermitteln.



(5) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz übermitteln. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz.

(6) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. 2 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle und der Empfänger ersichtlich sind. 3 Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4 Am Ende des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt, sind die Nachweise zu löschen. 5 Die Löschung unterbleibt, solange

1. der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder

2. Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

(7) 1 Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 der Zweck, der der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet würde, holen die Behörden des Zollfahndungsdienstes vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten den Behörden des Zollfahndungsdienstes übermittelt wurden. 2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung nach Absatz 5 ihre Zustimmung einzuholen ist.

(8) 1 Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, können nach den Absätzen 2 bis 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. 2 Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.

(9) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 2 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3 In diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 4 § 68 bleibt unberührt.

(10) 1 Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. 2 Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des Absatzes 5 gilt dies nur, soweit die Behörden des Zollfahndungsdienstes zustimmen. 3 Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen haben die Behörden des Zollfahndungsdienstes die empfangende Stelle darauf hinzuweisen.

(11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig.