Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BestDaAAG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2021 NDÜV § 1, § 2

Die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5" durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5" durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5" ersetzt.

b)
In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter „§ 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5" durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BestDaAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BestDaAAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448 ) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort ...


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