Artikel 5 - Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 (BestDaAAG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. April 2021 G 10 § 2

In § 2 Absatz 1 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BestDaAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BestDaAAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 2 BNDGuaÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird ...


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