Artikel 7 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)

Artikel 7 Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2023 BMG § 34a

Dem § 34a des Bundesmeldegesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

 
„(6) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörden und ist im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen, die nicht auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 5 Satz 1 genannten Behörden von Amts wegen eingetragen wurde, so wird der abrufenden Stelle abweichend von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten erhält oder erhalten."

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Zitierungen von Artikel 7 2. BMGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 2. BMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 2. BMGÄndG Inkrafttreten
...  (4) Artikel 5 Nummer 1 bis 20 und Artikel 6 treten am 1. Mai 2022 in Kraft. (5) Artikel 7 tritt am 1. Mai 2023 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 4 RegMoG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...


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