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Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. April 2021 BMG § 3, § 6, § 10, § 21, § 23a (neu), § 24, § 27, § 34, § 42, § 51, § 52, § 56

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:

§ 23a Elektronische Anmeldung".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter „Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen," durch das Wort „Lebenspartnern" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.

3.
In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „bezüglich einer einzelnen namentlich bezeichneten Person oder bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen" gestrichen.

4.
In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „durch Datenübertragung über das Internet" gestrichen.

5.
§ 21 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen."

6.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

§ 23a Elektronische Anmeldung

(1) Abweichend von § 23 Absatz 1, 3 und 4 kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zur Erprobung der elektronischen Anmeldung ein Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zulassen.

(2) Die meldepflichtige Person darf bei einer Anmeldung nach Absatz 1 bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift anzugeben. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.

(3) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.

(4) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden."

7.
In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische" eingefügt.

8.
§ 27 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange

1.
der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder

2.
die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet.

Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten."

b)
In Satz 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „soweit sie der Anstalt bekannt sind." gestrichen.

9.
In § 34 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 6 bis 9" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11" ersetzt.

10.
In § 42 Absatz 1 Nummer 11 wird nach den Wörtern „bei Zuzug aus dem Ausland" das Wort „auch" gestrichen.

11.
In § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Nummer 1, 6, 7, 8 und 9" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4, 6 bis 9 und 11" ersetzt.

12.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

bb)
Nummer 3 wird Nummer 1 und das Wort „Krankenhäusern," wird gestrichen.

cc)
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 2 und 3.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften."

13.
§ 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
zur Durchführung von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), die zur Erbringung von elektronischen Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen,".

c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
das Vertrauensniveau im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) festzulegen, das bei einer elektronischen Beantragung von Verwaltungsleistungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist."


Artikel 2 Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. April 2021 PAuswG § 34, mWv. 1. Juli 2021 § 2, § 7, § 11, § 18, § 20a (neu), mWv. 2. August 2021 § 5

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen".

b)
Vor der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikate".

2.
§ 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 02.08.2021

3.
§ 5 Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

4.
Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer sowie für die elektronische Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ist der Ausweishersteller zuständig."

5.
Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Das Gleiche gilt für den Ausweishersteller im Falle der elektronischen Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis."

6.
Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Personalausweisbehörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden."

7.
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen".

8.
Vor § 21 wird folgender § 20a eingefügt:

§ 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikate

(1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Identitätsfeststellung zu verwenden sind.

(2) Personalausweisbehörden und der Ausweishersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die auf Grund dieses Gesetzes den Personalausweisbehörden und dem Ausweishersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.

(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
die Einzelheiten zum Einschalten der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis, einschließlich des Verfahrens des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestellter Beantragung, zu regeln,".

b)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes," eingefügt.

c)
In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem Wort „Geheimnummer" die Wörter „, einschließlich des Verfahrens des Neusetzens der Geheimnummer durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestelltem Antrag" eingefügt.


Artikel 3 Änderung des eID-Karte-Gesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. April 2021 eIDKG § 25, mWv. 1. Juli 2021 § 6, § 12, § 14a (neu)

Das eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen".

b)
Vor der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate".

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig."

3.
Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) eID-Karte-Behörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden."

4.
Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen".

5.
Vor § 15 wird folgender § 14a eingefügt:

§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate

(1) eID-Karte-Behörden und der Kartenhersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die aufgrund dieses Gesetzes den eID-Karte-Behörden und dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.

(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes," eingefügt.

b)
In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem Wort „Geheimnummer" die Wörter „, einschließlich des Verfahrens des Neusetzens der Geheimnummer durch den Kartenhersteller nach elektronisch gestelltem Antrag" eingefügt.


Artikel 4 Änderung der Personalausweisverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 PAuswV § 2, § 5, § 20, § 22, § 36

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
das Zurücksetzen und Neusetzen der Geheimnummer durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestelltem Antrag."

2.
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Ausweishersteller löscht die zur Bearbeitung von elektronischen Anträgen nach § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 zu erhebenden personenbezogenen Daten, sobald er die Benachrichtigung bekommen hat, dass der Antragsteller die zufällig neu generierte Geheimnummer erhalten hat, spätestens aber nach 30 Tagen. Satz 1 gilt nicht für das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen, welches spätestens nach 90 Tagen zu löschen ist."

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, kann das Neusetzen der Geheimnummer auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars beantragen. Der Ausweishersteller schreibt eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium, schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab und versendet die neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsausweis wieder ein. Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:

„Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat."

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Antrag nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes kann durch den Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars gestellt werden. Der Ausweishersteller schreibt eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium und versendet diese in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsausweis ein und informiert die ausstellende Personalausweisbehörde über die Einschaltung. Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer."

d)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat."

5.
In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 20a Absatz 1" ersetzt.


Artikel 5 Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 5 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2022 BMG § 10, § 11, § 13, § 18, § 18a (neu), § 23, § 23a, § 33, § 34, § 34a (neu), § 37, § 38, § 39, § 39a (neu), § 40, § 42, § 49, § 49a (neu), § 53, § 55, mWv. 7. April 2021 § 56

Das Bundesmeldegesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 18a Meldedatensatz zum Abruf".

b)
Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf".

c)
Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen".

d)
Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen".

e)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung".

f)
Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 49a Datenbestätigung".

2.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das bei einer elektronischen Antragstellung erforderliche Vertrauensniveau zum Nachweis der Identität des Antragstellers wird durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 1 Nummer 6 festgelegt."

3.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Absatz 4" durch die Angabe „§ 40 Absatz 5" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Tatsache nach § 3 Absatz 2 Nummer 5" durch die Wörter „Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Auszugsdatum" ein Komma und die Wörter „Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden."

5.
§ 18 wird durch die folgenden §§ 18 und 18a ersetzt:

§ 18 Meldebescheinigung

(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1.
Familienname,

2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.
Doktorgrad,

4.
Geburtsdatum,

5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.

(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.

(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

§ 18a Meldedatensatz zum Abruf

(1) Die Meldebehörde stellt der betroffenen Person auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18 Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz im Wege des automatisierten Abrufs bereit. Hierzu hat die meldepflichtige Person die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu übermitteln. Die Meldedaten werden als unveränderbarer maschinenlesbarer Datensatz (Meldedatensatz) bereitgestellt. Aus dem Meldedatensatz muss der Zeitpunkt des Abrufs erkennbar sein.

(2) Der Meldedatensatz wird unentgeltlich zum Abruf bereitgestellt.

(3) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend."

6.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ist verpflichtet, der meldepflichtigen Person die Daten der Wegzugsmeldebehörde nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 vorzulegen (vorausgefüllter Meldeschein)."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein."

cc)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall, dass ein vorausgefüllter Meldeschein nicht erstellt werden kann, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben."

c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18" die Wörter „und Absatz 2 Nummer 4" eingefügt.

d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Absätze 3 und 4" durch die Wörter „Absätze 2 und 3" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter „den Absätzen 1 und 2" werden durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

f)
Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter „von" und „verzogenen Personen" gestrichen.

7.
§ 23a wird wie folgt gefasst:

§ 23a Elektronische Anmeldung

(1) Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu übermitteln. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.

(2) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.

(3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.

(4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend."

8.
In § 33 Absatz 3 Satz 1 werden vor der Angabe „7" die Angabe „4" und ein Komma eingefügt.

9.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, die in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegt:

1.
Familienname,

2.
frühere Namen,

3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.
Doktorgrad,

5.
Ordensname, Künstlername,

6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

7.
Geschlecht,

8.
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,

9.
derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

10.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

11.
zum gesetzlichen Vertreter

a)
Familienname,

b)
Vornamen,

c)
Doktorgrad,

d)
Anschrift,

e)
Geburtsdatum,

f)
Geschlecht,

g)
Sterbedatum sowie

h)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

12.
Familienstand; bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,

13.
zum Ehegatten oder Lebenspartner

a)
Familienname,

b)
Vornamen,

c)
Geburtsname,

d)
Doktorgrad,

e)
Geburtsdatum,

f)
Geschlecht,

g)
derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift,

h)
Sterbedatum sowie

i)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

14.
zu minderjährigen Kindern

a)
Familienname,

b)
Vornamen,

c)
Geburtsdatum,

d)
Geschlecht,

e)
Anschrift im Inland,

f)
Sterbedatum sowie

g)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

15.
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

16.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Den in Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden darf die Meldebehörde darüber hinaus folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers,

2.
Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu den Pass- und Ausweisdaten,

3.
Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 sowie

4.
Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt durch

1.
das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf unmittelbar durch die andere öffentliche Stelle, soweit dies nach § 34a zugelassen ist, oder

2.
durch elektronische Datenübertragung.

§ 10 Absatz 2 gilt für die Fälle des Satzes 1 entsprechend. Zusätzlich darf über die Identität der Stelle, an die die Daten übermittelt werden, kein Zweifel bestehen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine Datenübermittlung in schriftlicher Form oder durch Übersenden auf Datenträgern in gesicherter Form, wenn eine Datenübermittlung nach Satz 1

1.
nicht verfügbar ist,

2.
nicht zulässig ist oder

3.
verfügbar und zulässig wäre, aber die empfangende Stelle besondere Umstände geltend macht, von einer Datenübermittlung nach Satz 1 abzuweichen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils in den Nummern 1 und 6 die Wörter „des Bundes und der Länder" gestrichen.

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Datenübermittlungen von Meldebehörden nach Absatz 2 an andere öffentliche Stellen im Inland sind gebührenfrei. Im Fall des Absatzes 2 Satz 5 Nummer 1 gilt dies jedoch nur, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs oder der elektronischen Datenübertragung zu verantworten hat. Landesrechtliche Regelungen zur Gebührenerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen Meldebeständen oder Portalen auf Landesebene bleiben unberührt."

10.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

§ 34a Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf

(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen.

(2) Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) dürfen alle Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgerufen werden. Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 abrufen.

(3) Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind (freie Suche), dürfen nur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, 16 sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abgerufen werden. Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 abrufen.

(4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach Absatz 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

(5) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunftssperre besteht (neutrale Antwort). Der Abruf ist in diesen Fällen von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um manuelle Datenübermittlung zu behandeln. Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 werden nicht übermittelt, wenn für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist."

11.
Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

§ 34a Absatz 5 gilt entsprechend."

12.
§ 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen

(1) Für automatisierte Abrufe von Daten mittels Personensuche sind aus dem Datenkatalog nach § 34 Absatz 1 Satz 1 folgende Auswahldaten zu verwenden:

1.
hinsichtlich des Namens

a)
der Familienname und mindestens ein Vorname,

b)
ein früherer Name und mindestens ein Vorname,

c)
der Ordensname oder

d)
der Künstlername sowie

2.
zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1

a)
eine Anschrift oder

b)
ein Wohnort und mindestens eines der folgenden Daten:

aa)
Straße,

bb)
Geburtsdatum,

cc)
Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

dd)
Geschlecht,

ee)
Sterbedatum,

ff)
Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Die AZR-Nummer darf in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung als zusätzliches Auswahldatum verwendet werden. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

(2) Für automatisierte Abrufe und für Ersuchen um Übermittlung von Daten mittels freier Suche sollen vorbehaltlich des Satzes 2 verwenden:

1.
die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden alle verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

2.
alle übrigen öffentlichen Stellen nur die verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1.

Die Daten beigeschriebener Personen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14, das Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland und das Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sind als Auswahldaten nicht zulässig. Für Familiennamen, frühere Namen und Vornamen sowie für Ordens- und Künstlernamen ist eine phonetische Suche zulässig.

(3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.

(4) Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.

(5) Die abrufende Stelle kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veranlassenden Stelle nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3 bleibt unberührt."

13.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „von hierzu befugten" durch die Wörter „durch hierzu befugte" ersetzt und werden nach dem Wort „können" die Wörter „und dass nur die Daten abgerufen werden, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind" eingefügt.

bb)
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs nach § 34a die Datensätze von unterschiedlichen Personen gefunden, werden hierzu Identifikationsmerkmale gebildet und übermittelt."

14.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

§ 39a Datenbestätigung für öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie von einer anderen öffentlichen Stelle im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine Datenübermittlung nach § 34 zulässig wäre. Für die Auswahldaten, die der Anfrage um Datenbestätigung zugrunde gelegt werden dürfen, gilt § 38 Absatz 1 entsprechend.

(2) Wird die Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Stelle. Werden mit den angegebenen Daten mehrere übereinstimmende Datensätze gefunden, teilt die Meldebehörde diese Tatsache mit. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen oder ist zu der betroffenen Person kein übereinstimmender Datensatz vorhanden, erhält die anfragende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, welcher von beiden Fällen vorliegt.

(3) § 34 Absatz 5 und 6 sowie § 39 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden."

15.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Meldebehörde hat bei einer Personensuche im automatisierten Abruf und bei einer Datenbestätigung Folgendes zu protokollieren:

1.
die abrufberechtigte Stelle,

2.
die abgerufenen Daten,

3.
den Zeitpunkt des Abrufs,

4.
das Aktenzeichen der abrufenden Behörde,

5.
den Anlass des Abrufs,

6.
die Kennung der abrufenden Person oder bei einem maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens und

7.
die nach den Auswahldaten als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen Personen (Treffer).

(2) Bei einer freien Suche im automatisierten Abruf sind

1.
zusätzlich zu Absatz 1 Nummer 1 bis 6 die verwendeten Auswahldaten zu protokollieren und

2.
statt der Treffer nach Absatz 1 Nummer 7 die als abrufbar gekennzeichneten Datensätze der gefundenen nicht namentlich bestimmten Personen (Ergebnisse) zu protokollieren."

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „abrufende" die Wörter „oder maschinell anfragende" eingefügt.

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes) Folgendes zu protokollieren:

1.
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung der betroffenen Person,

2.
die Art der Dienstleistung,

3.
die abgerufenen Daten und

4.
den Zeitpunkt des Abrufs."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

16.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören," gestrichen.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Vor- und" gestrichen.

cc)
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2.
frühere Namen,

3.
Vornamen,".

dd)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 4 bis 6.

ee)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und nach den Wörtern „derzeitige Anschriften" werden ein Komma und die Wörter „gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung," eingefügt.

ff)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 8 und 9.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die betroffenen Personen" durch die Wörter „Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören," ersetzt.

17.
Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der betroffenen Person und der veranlassenden Stelle nach § 51 Absatz 3 bleibt unberührt."

18.
Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

§ 49a Datenbestätigung

(1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen, soweit eine einfache Melderegisterauskunft zulässig wäre.

(2) Wird eine Person mit den Auswahldaten im Melderegister eindeutig identifiziert und stimmen die Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten überein, bestätigt die Meldebehörde dies der anfragenden Person oder Stelle. Ist dies nicht der Fall oder ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen, erhält die anfragende Person oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine übereinstimmenden Daten vorhanden sind, eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht.

(3) Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen ist, sind über sie betreffende Anfragen unverzüglich zu unterrichten. § 51 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 10 Absatz 2 sowie § 40 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend."

19.
In § 53 wird die Angabe „36 bis 38" durch die Angabe „34a, 36, 37" ersetzt.

20.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 34a Absatz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 7 werden die Wörter „§ 38 Absatz 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 38 Absatz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021

21.
§ 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird vor der Angabe „38" die Angabe „34a," eingefügt und werden nach dem Wort „darf," die Wörter „sowie die Form und den Inhalt der Daten" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 6 Folgeänderungen


Artikel 6 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2022 IntFamRVG § 7, StVG § 35, GwG § 31


1.
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

(2) In § 35 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 7 Absatz 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes" ersetzt.


 
„(7) Soweit zur Überprüfung der Personalien des Betroffenen erforderlich, darf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes über die in § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus folgende Daten abrufen:

1.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatzpersonalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers,

2.
Tatsachen zu den Pass- und Ausweisdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesmeldegesetzes sowie

3.
Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes.

Entsprechendes gilt, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 2 sind die nach Satz 1 abgerufenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn sich nach Abschluss der operativen Analyse ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Übermittlung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 nicht vorliegen."


Artikel 7 Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2023 BMG § 34a

Dem § 34a des Bundesmeldegesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

 
„(6) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 bis 9 genannten Behörden und ist im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen, die nicht auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 5 Satz 1 genannten Behörden von Amts wegen eingetragen wurde, so wird der abrufenden Stelle abweichend von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt ist, dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr hierzu besonders ermächtigte Bedienstete die Daten erhält oder erhalten."


Artikel 8 Inkrafttreten



(1) Die Artikel 1, Artikel 2 Nummer 9, Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 5 Nummer 21 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


(3) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 2. August 2021 in Kraft.

(4) Artikel 5 Nummer 1 bis 20 und Artikel 6 treten am 1. Mai 2022 in Kraft.

(5) Artikel 7 tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. April 2021.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz