Artikel 20c - Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)

G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Inkrafttreten wird separat bekanntgegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Artikel 20c Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 20c ändert mWv. 20. April 2021 AsylbLG § 11

In § 11 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

 
„(3b) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die zuständige Behörde ist zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig."



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