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Artikel 20b - Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Inkrafttreten wird noch bekannt gegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Inkrafttreten wird noch bekannt gegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Artikel 20b Änderung des Konsulargesetzes
Dem § 6 Absatz 3 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 673) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Dabei ist auch die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig."
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Zitierungen von Artikel 20b RegMoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20b RegMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RegMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten
... *) Es wird hier angenommen, die fehlende Regelung über das Inkrafttreten der Artikel 20a bis 20c ist ein Redaktionsversehen und die Artikel 20a bis 20c sollen nicht gemäß ... über das Inkrafttreten der Artikel 20a bis 20c ist ein Redaktionsversehen und die Artikel 20a bis 20c sollen nicht gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Kraft ...
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