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§ 41 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 41 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche



Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.

 
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