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Abschnitt 4 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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Abschnitt 4 Abschlussprüfung

§ 25 Prüfungskommission



(1) 1Für die Durchführung der Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie eine Prüfungskommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden kann, als weiteren Mitgliedern.

2Als Mitglieder der Prüfungskommission können auch vergleichbare Angestellte bestellt werden. 3Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll Lehrende oder Lehrender an der Bundespolizeiakademie sein. 4Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Prüfungsamt bestellt.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.


§ 26 Zulassung zur Abschlussprüfung



Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer

1.
jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und

2.
die Seminararbeit bestanden hat.


§ 27 Zeitpunkt der Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung findet in der zweiten Woche des Repetitoriums statt.


§ 28 Zweck und Gegenstand der Abschlussprüfung



(1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt,

1.
ob der Prüfling in der Lage ist, die Inhalte der Ausbildung zueinander in Beziehung zu setzen, und

2.
ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an den höheren Polizeivollzugsdienst mit begrenzter Ämterreichweite genügen.

(2) Gegenstand der Prüfung sind die fünf Fächer der theoretischen Ausbildung.


§ 29 Durchführung und Dauer der Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung wird in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgesprächs durchgeführt.

(2) 1Das Prüfungsgespräch wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. 2Eine Gruppe darf aus höchstens vier Prüflingen bestehen.

(3) Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling 30 bis 45 Minuten dauern.


§ 30 Bewertung der Abschlussprüfung



(1) Die vom Prüfling in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden als Ganzes bewertet.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission bewerten die im Prüfungsgespräch erbrachte Gesamtleistung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 2.

(3) Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis der Abschlussprüfung teilt die oder der Vorsitzende dem Prüfling die erreichten Rangpunkte mit und erläutert das Ergebnis der Abschlussprüfung mündlich.


§ 31 Prüfungsprotokoll



(1) Über die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsprotokoll angefertigt.

(2) Die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, wird vom Prüfungsamt bestimmt.

(3) Aus dem Prüfungsprotokoll müssen für jeden Prüfling Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Abschlussprüfung hervorgehen.

(4) Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.


§ 32 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der Abschlussprüfung können jedoch anwesend sein:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,

2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums,

3.
die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,

4.
Angehörige des Prüfungsamts.

(3) 1Weiteren Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit bei der Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. 2Sie dürfen während der Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen anfertigen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen außer den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, anwesend sein.


§ 33 Bestehen der Abschlussprüfung



Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.


§ 34 Wiederholung der Abschlussprüfung



(1) 1Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2In Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) 1Die Bundespolizeiakademie bestimmt, wann die Abschlussprüfung wiederholt werden kann. 2Die Wiederholung soll frühestens einen Monat nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung erfolgen.

(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.

(4) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.


§ 35 Rangpunktzahl der Ausbildung und Gesamtnote



(1) Für jede Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Ausbildung.

(2) 1In die Berechnung der Rangpunktzahl der Ausbildung gehen ein:

1.
die Rangpunkte jeder der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung mit je 10 Prozent,

2.
die Rangpunkte der Seminararbeit mit 20 Prozent und

3.
die Rangpunkte der Abschlussprüfung mit 60 Prozent.

2Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 3Die gerundete Rangpunktzahl ist die Rangpunktzahl der Ausbildung.

(3) Der Rangpunktzahl der Ausbildung wird die entsprechende Note als Gesamtnote zugeordnet.


§ 36 Abschlusszeugnis



(1) Jeder Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.

(2) Im Abschlusszeugnis sind mindestens anzugeben:

1.
die Rangpunktzahl der Ausbildung und

2.
die Gesamtnote.

(3) 1Sind auf dem Abschlusszeugnis Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten enthalten, so werden sie vom Prüfungsamt berichtigt. 2Anschließend stellt das Prüfungsamt ein neues Abschlusszeugnis aus. 3Das fehlerhaft ausgestellte Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.

(4) Wird die Abschlussprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.


§ 37 Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung



Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung.


§ 38 Verhinderung



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von der Abschlussprüfung gilt sie als nicht bestanden.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt.

(4) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.


§ 39 Ordnungsverstoß



(1) 1Wenn ein Prüfling bei der Abschlussprüfung täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder einen anderen Ordnungsverstoß begeht, soll ihm zunächst die Fortsetzung der Abschlussprüfung gestattet werden. 2Ist der Ordnungsverstoß erheblich, so kann er jedoch sofort von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission.

(3) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Prüfungsamt

1.
die Wiederholung der Abschlussprüfung anordnen oder

2.
die Abschlussprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden und sind ab dem Tag der Abschlussprüfung noch nicht fünf Jahre vergangen, so gilt Absatz 3 entsprechend. 2Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums.

(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 anzuhören.


§ 40 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jedem Prüfling führt die Bundespolizeiakademie eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind:

1.
die Klausuren der theoretischen Ausbildung,

2.
die Seminararbeit,

3.
das Prüfungsprotokoll und

4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses, eine Ausfertigung des Bescheides über die nicht bestandene Abschlussprüfung oder eine Ausfertigung des Bescheides über die endgültig nicht bestandene Abschlussprüfung.

(3) 1Die Prüfungsakten werden bei der Bundespolizeiakademie mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. 2Sie können elektronisch aufbewahrt werden.

(4) 1Auf Antrag können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Beendigung der Abschlussprüfung beim Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.


§ 41 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche



Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.