| WRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung | WRegV n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 8 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung | |
(1) Die elektronische Datenübermittlung und Kommunikation zwischen der Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und 1. den Strafverfolgungsbehörden, 2. den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden, 3. den in § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Auftraggebern, 4. Unternehmen, 5. natürlichen Personen sowie 6. Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht (amtliche Verzeichnisstellen) erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung. (2) 1 Für die elektronische Übermittlung von Daten ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, mithilfe dessen der Datenübermittelnde authentifiziert werden kann und die Vertraulichkeit sowie Integrität der zu übermittelnden Daten gewährleistet ist. 2 Anerkannte Standards der IT-Sicherheit sind zu beachten. (3) Sichere Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 2 sind die Übermittlung über: 1. ein von der Registerbehörde auf der Internetseite www.wettbewerbsregister.de bereitgestelltes Portal, 2. eine durch die Registerbehörde bestimmte amtliche Schnittstelle, | |
| (Text alte Fassung) 3. einen Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und seine sichere Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigt ist, | (Text neue Fassung) 3. (aufgehoben) |
4. ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach im Sinne des § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein entsprechendes auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach zum Kontakt mit der elektronischen Poststelle der Registerbehörde, 5. ein nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens im Sinne des § 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingerichtetes Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zum Kontakt mit der elektronischen Poststelle der Registerbehörde, 6. ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes, 7. sonstige bundeseinheitliche Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung, welche die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleisten, soweit die Registerbehörde diese zur Übermittlung von Daten nach Absatz 2 zugelassen hat. (4) 1 Die für die Datenübermittlung nach Absatz 2 zugelassenen Dateiformate werden von der Registerbehörde nach § 14 Nummer 2 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. 2 Genügen die elektronisch übermittelten Daten nicht den von der Registerbehörde für die Bearbeitung gestellten Anforderungen, teilt die Registerbehörde dies dem Absender unter Hinweis auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen mit. | |