Synopse aller Änderungen der WRegV am 10.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juli 2026 durch Artikel 15 des BürokAbBMIG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung
WRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 8 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung


(1) Die elektronische Datenübermittlung und Kommunikation zwischen der Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und

1. den Strafverfolgungsbehörden,

2. den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden,

3. den in § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Auftraggebern,

4. Unternehmen,

5. natürlichen Personen sowie

6. Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht (amtliche Verzeichnisstellen)

erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) 1 Für die elektronische Übermittlung von Daten ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, mithilfe dessen der Datenübermittelnde authentifiziert werden kann und die Vertraulichkeit sowie Integrität der zu übermittelnden Daten gewährleistet ist. 2 Anerkannte Standards der IT-Sicherheit sind zu beachten.

(3) Sichere Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 2 sind die Übermittlung über:

1. ein von der Registerbehörde auf der Internetseite www.wettbewerbsregister.de bereitgestelltes Portal,

2. eine durch die Registerbehörde bestimmte amtliche Schnittstelle,

(Text alte Fassung)

3. einen Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und seine sichere Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigt ist,

(Text neue Fassung)

3. (aufgehoben)

4. ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach im Sinne des § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein entsprechendes auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach zum Kontakt mit der elektronischen Poststelle der Registerbehörde,

5. ein nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens im Sinne des § 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingerichtetes Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zum Kontakt mit der elektronischen Poststelle der Registerbehörde,

6. ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes,

7. sonstige bundeseinheitliche Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung, welche die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleisten, soweit die Registerbehörde diese zur Übermittlung von Daten nach Absatz 2 zugelassen hat.

(4) 1 Die für die Datenübermittlung nach Absatz 2 zugelassenen Dateiformate werden von der Registerbehörde nach § 14 Nummer 2 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. 2 Genügen die elektronisch übermittelten Daten nicht den von der Registerbehörde für die Bearbeitung gestellten Anforderungen, teilt die Registerbehörde dies dem Absender unter Hinweis auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen mit.






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