Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 87 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen" durch die Wörter „ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen" ersetzt.
- 2.
- In § 96 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen." ersetzt.
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744