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Synopse aller Änderungen des Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme am 06.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Dezember 2025 durch Artikel 6 des NIS2-RLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 2. ITSiG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Evaluierung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele

1.
bis zum 1. Mai 2023 hinsichtlich des § 2 Absatz 10, der §§ 8a, 8b, 8d und 8e sowie § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes (Artikel 1) und

2. bis zum 1. Mai 2025 hinsichtlich des Gesetzes im Übrigen.


(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand über die Wirksamkeit der in diesem Gesetz enthaltenen Maßnahmen für die Erreichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele bis zum 1. Mai 2023 hinsichtlich des § 2 Absatz 10, der §§ 8a, 8b, 8d und 8e sowie § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes (Artikel 1).

(2) Artikel 10 des IT-Sicherheitsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird aufgehoben.




 
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