Die
Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom
25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Ausnahmen vom Heilmittelwerbegesetz
Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-CoV-2 beziehen."
- 2.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft."
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146