§ 42
(1)
1Genügt die Anmeldung den Anforderungen der
§§ 34,
36,
37 und
38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
2Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (
§ 34 Abs. 6), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (
§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.
(2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung
- 1.
- seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
- 2.
- nicht gewerblich anwendbar ist oder
- 3.
- nach § 1a Absatz 1, § 2 oder § 2a Absatz 1 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist,
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
(3) 1Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3). 2Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Frühere Fassungen von § 42 PatG
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interne Verweise§ 43 PatG (vom 18.08.2021) ... eines Patents beantragt worden ist; 3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des ...
§ 48 PatG ... daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 ist ...
§ 147 PatG (vom 18.08.2021) ... in Kraft ist, sind § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in ihrer bis zum 1. April 2014 geltenden Fassung ...
Zitat in folgenden NormenErstreckungsgesetz (ErstrG)
G. v. 23.04.1992 BGBl. I S. 938; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
§ 10 ErstrG Patentanmeldungen (vom 01.07.2016) ... eine nach § 4 erstreckte Patentanmeldung eine der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 des Patentgesetzes entsprechende Prüfung noch nicht erfolgt, so ist die ...
Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)
Artikel 26 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2432
§ 3 VertrGebErstG Patentsachen ... wie folgt zu: 1. für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes : zu 13/10, 2. im Prüfungsverfahren: zu 7/10, 3. im Einspruchsverfahren: ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Artikel 1 PatRÄndG Änderung des Patentgesetzes ... „35" ein Komma und die Angabe „35a" eingefügt. 14. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... Patents beantragt worden ist; 3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des ... ist, sind § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2 Satz 4 dieses ...
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Zitate in aufgehobenen TitelnVertretergebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)
G. v. 18.07.1953 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 36 Abs. 2 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
§ 2 VertrGebErstG ... zu: 1. für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 PatG zu 13/10, 2. im Prüfungsverfahren zu 7/10, 3. im ...
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