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Änderung § 99 PatG vom 01.10.2026

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§ 99 PatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2026 geltenden Fassung
§ 99 PatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 99


(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) 1 Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. 2 Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. 3 Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 97 Absatz 2 Satz 1 Genannten treten.